Mietbedingungen

MIETBEDINGUNGEN

Allgemeine Mietbedingungen



1.  Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages:

 

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.

 

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

1.3. Der Wohnwagen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 


2.  Kündigung, Stornierungen:

 

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Wohnwagens nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

 

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

 

2.2.1. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

 

2.2.2. Bei Rücktritt vom Vertrag sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises zu entrichten:

Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag 30%, bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag 50%, bis zu 15 vor dem 1. Miettag 70% und weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 90%.

 

2.2.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.

 

2.2.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Wohnwagen nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

 


3.  Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

 

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist in den Grenzen der folgenden Länder nicht gestattet: Iran, Is- rael, Marokko, Tunesien und Türkei.

 

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:


3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.


3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.


3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

 

3.3. Der Wohnwagen darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter oder Fahrer des Zugfahrzeugs nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

 

3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnwagens zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

 


4.  Kleinreparaturen

 

4.1. Während der Mietdauer anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind allein Sache des Mieters, ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.

 

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 


5.  Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

 

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:


-  Den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;


-  Den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;

 

5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnwagen entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

 

5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Ver- mieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zu- stehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

 

5.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnwagens ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

 

5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

 

5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 145€ als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.


 

6.  Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

 

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

 

6.2. Treten nach der Übergabe des Wohnwagens an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Wohnwagen auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

 

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

 

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 


7.  Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

 

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnwagens nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

 

7.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.

 

7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherun- gen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 

7.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligungen – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.

 

7.6. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mie- ter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.

 


8.  Haftung des Vermieters:

 

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

 



9.  Technische und optische Veränderungen:

 

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

 

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 


10.   Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges:

 

10.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 


11.   Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution):

 

11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:

 

 30,00%

 Bei Abschluss des Mietvertrages


 70,00%

 Bei Übergabe des Fahrzeugs

      

11.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnwagens an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000,00 € . Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

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